Sondernutzungssatzung
Die Sondernutzungssatzung beinhaltet Regeln, wie Aktivitäten im öffentlichen Raum gestaltet werden können. Dazu gehören zum Beispiel die Art von Stühlen und Tischen vor einem Geschäft, die Anzahl an Warentischen oder welche Art von Sonnenschirmen erlaubt ist. Die Satzung betrifft aber auch Themen wie Straßenmusik, Straßenkunst und Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen.
Die Satzung der Stadt Trier ist über 20 Jahre alt und wurde seitdem nur wenig verändert. Aus Sicht der Verwaltung ist die Satzung nicht mehr zeitgemäß und soll deshalb geändert werden.
Die Stadtverwaltung, unter Federführung von Dezernat V, hat einen Entwurf für die neue Satzung erarbeitet. Dieser Entwurf soll mithilfe der Bürgerinnen und Bürger, der Einzelhändler, der Gastronomen, den Fachämtern und den politischen Gremien weiterentwickelt werden.
Der Entwurf der Sondernutzungssatzung steht zusätzlich als pdf-Dokument zur Verfügung. Unter Beteiligung können alle registrierten Personen den Entwurf im Zeitraum vom 12. September bis 8. Oktober kommentieren. In der Satzung wird auf Karten und Fotos verwiesen. Diese werden nur im pdf-Dokument angezeigt.
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Was ist die Sondernutzungssatzung?
Die Nutzung der öffentlichen Straßen und Plätze ist jedermann gestattet („Gemeingebrauch“). Die Sondernutzungssatzung regelt die Nutzung des öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus. Alle Nutzungen, die darüber hinausgehen, werden als Sondernutzungen bezeichnet und benötigen eine Sondernutzungserlaubnis.
Dazu gehören beispielsweise Warenauslagen und gastronomische Nutzung aber auch Infostände oder Werbeschilder, Straßenkunst und -musik sowie Veranstaltungswerbung oder Veranstaltungen im öffentlichen Raum.
Die Sondernutzungssatzung regelt die gemeinverträgliche Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze für unterschiedlichste Interessen, etwa die von Bürgerinnen und Bürgern, Gastronomie, Einzelhandel oder Touristen.
Sondernutzungen können einen wichtigen Beitrag zur Belebung und Bereicherung des öffentlichen Stadtraums leisten. Dafür müssen sie hohen qualitativen Ansprüchen genügen und die städtebaulichen Interessen unter Wahrung der denkmalpflegerischen Aspekte ausreichend würdigen.
Die Sondernutzungssatzung mit ihrer Gestaltungsrichtlinie beinhaltet verbindliche Regeln und beschreibt geeignete Maßnahmen und Grundsätze, anhand derer die gewerblichen Aktivitäten im öffentlichen Raum gestaltet werden können. Sie ermöglicht einerseits eine gestalterische Vielfalt und unterstützt andererseits dabei, dass sowohl öffentliche als auch private Interessen abgewogen und ausgeglichen werden.
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Warum wird die Sondernutzungssatzung geändert?
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Trier ist aus dem Jahr 1999. Sie wurde in den letzten Jahren nur geringfügig angepasst. Aus Sicht der Verwaltung – aber auch der Gewerbetreibenden und sonstigen Sondernutzungsinhabern – ist die Satzung nicht mehr zeitgemäß. Sie wird deshalb jetzt angepasst und inhaltlich ergänzt.
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Wie entsteht die neue Satzung?
Die Verwaltung evaluiert die Sondernutzungssatzung stetig. Im Februar 2023 wurde ihre Fortschreibung und Aktualisierung erneut aufgenommen.
Neben der Online-Beteiligungsmöglichkeit auf mitgestalten.trier.de werden seitens der Verwaltung, unter Federführung von Dezernat V, einzelne Workshops für Einzelhandel, Gastronomie und Politik angeboten. Die Teilnehmenden können im Rahmen der Workshops ihre Anregungen und Kritikpunkte zum Entwurf der Sondernutzungssatzung sowie der Gestaltungsrichtlinie in die Diskussion einbringen. Zu zwei Workshops sind auch die Bürgerinnen und Bürger eingeladen. Am Dienstag, 19. September, 19 bis 21 Uhr, gibt es im Rathaussaal einen Workshop mit dem Schwerpunkt Einzelhandel. Am Donnerstag, 28. September, findet von 15 bis 17 Uhr in der VHS am Domfreihof ein Workshop mit dem Schwerpunkt Gastronomie statt. Eine Anmeldung ist per Mail an stabsstelleamt23@trier.de notwendig. Die Anmeldefrist endet jeweils einen Tag vor der Veranstaltung.
Ziel soll es sein, im Frühjahr 2024 eine moderne, den Bedürfnissen der betroffenen Personen angepasste, Satzung durch den Stadtrat beschließen zu lassen, die eine Basis für eine attraktive Gestaltung und Belebung der Stadt Trier mit hoher Aufenthaltsqualität bildet.
Was ändert sich?
Der Entwurf der überarbeiteten Sondernutzungssatzung enthält einige Änderungen und Neuerungen.
So soll beispielsweise die Sondernutzungssatzung um eine Gestaltungsrichtlinie ergänzt werden. Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die mögliche Gestaltung und Ausübung einer Sondernutzung. Ebenfalls neu mitaufgenommen werden die Möglichkeiten der Ausübung von Straßenmusik und Straßenkunst. Eine Neuerung gibt es auch im Bereich Servicetheken: Diese können unter gewissen Voraussetzung zugelassen werden.
Die Satzung enthält eine Aktualisierung der Sondernutzungsgebühren, verbunden mit der Anpassung des Abrechnungszeitraums auf volle Monate. Die Gestaltungsmöglichkeiten für eine Terrassenmöbilierung sowie für Begrünungs- und Trennelemente wurde ebenfalls aktualisiert.
Der Entwurf sieht außerdem den Wegfall von sogenannten Kundenstoppern (freistehende Plakatwände) in bestimmten Bereichen der Fußgängerzone vor.
Es handelt sich hierbei um Vorschläge, die im weiteren Verlauf mit den betroffenen Personen diskutiert werden sollen.
Der momentane Entwurf der Sondernutzungssatzung sieht vor, dass es in den Zonen 1 und 2 keine sogenannten Kundenstopper mehr geben soll. Foto: AdobeStock.
Wie und wann kann ich mitmachen?
Im Zeitraum vom 12. September bis 8. Oktober können alle registrierten Personen den Entwurf für die Sondernutzungssatzung kommentieren.
Es können die Entwürfe für die Sondernutzungssatzung, das Gebührenverzeichnis und die Gestaltungsrichtlinie kommentiert werden.
Markieren Sie das Wort oder den Abschnitt, den Sie kommentieren möchten und drücken Sie den Button mit dem Stift. Daraufhin öffnet sich ein Kommentarfeld. Verfassen Sie Ihren Kommentar und klicken Sie anschließend auf „Kommentar veröffentlichen“.
Wenn der Text gelb markiert ist, wurde die Textstelle bereits kommentiert. Mit einem Klick auf die gelbe Markierung werden die bisher verfassten Kommentare angezeigt. Es besteht die Möglichkeit, auf diese Kommentare zu antworten.
Die Kommentare fließen in die weitere Ausarbeitung der Sondernutzungssatzung ein.
Hinweis: Die Kommentierung des Textentwurfs ist bisher noch nicht mit Touchscreens (Smartphones und Tablets) möglich. Alternativ können Sie uns Ihre Anregungen auch gerne per Email an: buergerbeteiligung@trier.de senden.
Zusätzlich zur Online-Beteiligung wurden zwei Workshops angeboten: Am Dienstag, 19. September, gab es einen Workshop mit dem Schwerpunkt Einzelhandel. Am Donnerstag, 28. September, fand ein Workshop mit dem Schwerpunkt Gastronomie statt. Auch interessierte Bürgerinnen und Bürger waren zur Teilnahme eingeladen.
Anregungen aus den Workshops
In zwei Workshops tauschten sich Vertreter aus dem Einzelhandel, der Gastronomie, des Ladenhandwerks, sonstiger Dienstleister, deren vertretende Organisationen gemeinsam mit der Verwaltung zum Entwurf der Sondernutzungssatzung aus. Die Anwesenden hatten die Möglichkeit Anregungen, Änderungswünsche und Kritiken mitzuteilen.
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Workshop Einzelhandel am 19. September 2023
Thema: Allgemeines
- Gefordert wurde eine Gegenüberstellung der bestehenden Satzung und dem Entwurf der neuen Satzung beziehungsweise eine Darstellung der Änderungen zur besseren Übersicht.
- Eine Synopse ist aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit des Aufbaus auch nach Mitteilung der beratenden Rechtsanwaltskanzlei nicht sinnvoll. Eine Zusammenfassung und Zusendung der wesentlichen Änderungen als Aufzählung – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wird von Seiten der Verwaltung zugesichert. Befürwortet werden die Struktur und der geänderte Aufbau. Es wird darum gebeten, Fotos aufzunehmen.
- Zur Vermeidung von Diffamierungen soll auf positive und negative Beispiele in der Satzung auf Fotos anderer Kommunen ausgewichen werden, sofern passende Fotos gefunden werden. Hierzu werden die zuständigen Fachämter angefragt. Positiv wird aufgenommen, dass nach jetzigem Stand für den Einzelhandel keine Kostenerhöhung erfolgt. Es ist mehr Ermessen, Duldung und Spielraum für den Einzelhandel gewünscht.
Thema: Kundenstopper
- Es besteht Einigkeit untern den Anwesenden Vertretern des Einzelhandels, dass weiterhin Kundenstopper auch in den Zonen 1 und 2 zulässig sein müssen. Hierbei handelt es sich um ein wichtiges Werbeinstrument, um auf sich und die Aktionen und Angebote aufmerksam zu machen. Gleichzeitig dienen sie als Hinweisgeber für Geschäfte im Hinterhof oder Obergeschoss.
- Kundenstopper sind Werbeschilder, in der neuen Satzung muss es einen einheitlichen Sprachgebrauch und ein klares Wording geben.
- Wünschenswert wäre eine einheitliche Gestaltung oder eine Vorgabe durch die Stadtverwaltung. Auf die Qualität sollte geachtet werden.
- Durch die Verwaltung wird zu Bedenken gegeben, dass auch hier die Interessen anderer zu hören sind (Stichwort: Barrierefreiheit).
- Es wird auf die Umfrage aus dem Jahr 2015 verwiesen, wonach der Bedarf an Kundenstoppern bereits aufgezeigt wurde.
- Von der Verwaltung wird auf Nachfrage mitgeteilt, dass derzeit 180 Kundenstopper genehmigt sind (ohne Gastronomie).
Thema: Warenständer
- Warenständer sollten auch ohne Abstand zur Fassade möglich sein. Die hier vorliegende Regelung ist zu starr.
- Es soll möglich sein, auf den Abstand zur Hauswand zu verzichten und Warenstände und Warenauslagen unmittelbar vor das Ladenlokal zu stellen. Für manche Einzelhändler ist ansonsten eine Nutzung ihrer Fläche unter Wahrung der Durchgangsbreiten kaum mehr möglich oder nicht praktikabel.
Thema: Seitliche Begrenzungen
- Die Abgrenzung der Gastronomieterrasse mit Pflanzen, Blumenkübel oder ähnlichem (optisch ansprechend) soll ermöglicht werden, dadurch entstehen klare Grenzen und das Verrücken von Stühlen vor Schaufenster und Eingänge ist nicht mehr möglich.
- Pflanzkübel sollen Windabweisern gleichgesetzt werden.
Thema: Sonnenschirme
- Auf Seite 38 ist die Formulierung klarer zu fassen. Sonnenschirme sind auch zum Schutz von Warenauslagen im Einzelhandel zulässig.
- Die Verwaltung weist darauf hin, dass mit dem Schirm befestigte Heizstrahler zulässig sind. Das soll noch in der Satzung ergänzt werden. Die vom Hersteller der Geräte festgelegten Sicherheitsbestimmungen sowie Nutzungsbedingungen sind zu beachten.
Thema: Sitzgelegenheiten
- Es wird sich dafür ausgesprochen, Sitzgelegenheiten unmittelbar vor dem Einzelhandelsgeschäft zum Verweilen und Warten der Kunden zu ermöglichen. Die Gestaltung sollte jedoch ansprechend und analog zu den Regelungen für die Außengastronomie erfolgen.
- Die Händler machen sich Gedanken um konsumfreien Aufenthaltsraum in der Stadt. Sie plädieren für eine mögliche Genehmigung.
Thema: Straßenmusik
- Verkürzung der Spielzeiten von Straßenmusikern bei gleichzeitigem Verbot von bestimmten Holzblasinstrumenten, wie zum Beispiel Dudelsack.
- Die Spielzeit soll verkürzt, dafür alle Instrumente zugelassen werden.
Thema: Sondernutzungsfläche
- Es wird das Miteinander beziehungsweise Nebeneinander von Gastronomie und Einzelhandel dargestellt. Die Einzelhändler fühlen sich durch die angrenzende Gastronomie eingeengt und wünschen sich eine Verkleinerung der Fläche.
- Der Einzelhandel sieht sich gegenüber der Gastronomie benachteiligt. Wünschenswert wäre eine Verkleinerung der Gastronomieterrassen.
- Der Einzelhandel wünscht eine höhere Sichtbarkeit für sich und sein Warenangebot. Deshalb sollen die seitlichen Abstände beziehungsweise die Abstände zu den Ladenlokalen auf 1 Meter (laut Entwurf 0,75 Meter) vergrößert werden.
Thema: Aufkleber
- Es wird angeregt, das Verteilen von Aufklebern generell zu untersagen, auch bei Veranstaltungen.
Thema: Gleichberechtigung
- Es ist wichtig, dass bei Antragsstellung alle Anträge der Einzelhändler auf Basis der geltenden Satzung gleichbehandelt werden.
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Workshop Gastronomie am 28. September 2023
Das Protokoll liegt noch nicht vor.
Wie geht es nach der Online-Beteiligung weiter?
Nach der Online-Beteiligung werden die eingegangenen Kommentare von der Verwaltung und der beratenden Rechtsanwaltskanzlei geprüft und abgewogen. Sie fließen gemeinsam mit den Anregungen aus den Workshops in einen aktualisierten Entwurf ein. Dieser Entwurf wird den beteiligten Fachämtern zur verwaltungsinternen Beratung vorgelegt und gegebenenfalls erneut angepasst.
Anschließend wird der Entwurf in den politischen Gremien beraten. Die aktualisierte und zeitgemäße Sondernutzungsfassung soll im Frühjahr 2024 durch den Stadtrat beschlossen werden.
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Für themenbezogene Rückfragen: annika.klein@trier.de,
elke.dilzer@trier.de
Rückfragen zur Plattform:
buergerbeteiligung@trier.de
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Inhalt
über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
mit Gestaltungsrichtlinie
(in der Fassung vom 19.03.1999, geändert durch Artikel 10 der Satzung der Stadt Trier über die Anpassung von DM-Beträgen an den Euro und die Glättung von EURO-Beträgen in den Satzungen des Dezernates V vom 02.11.2001 und den Änderungssatzungen vom 19.12.2001, 27.02.2004, 17.12.2008, 17.11.2010, 12.11.2020 und 18.01.2022)
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der § 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes (LStrG), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der §§ 2 Abs. 1, 16, 18 Abs. 3 Satz 2, 32 Satz 1 und 33 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 18.03.1999 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich / Gestaltungsrichtlinie
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
§ 4 Erlaubnis/ Verpflichtung des Verantwortlichen
Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5 Einschränkung, Versagung und Widerruf
§ 6 Fußgängerzone
(ist gem. Fortschritt des Teileinziehungsverfahrens anzupassen)
§ 7 Anliegerschutz
Sondernutzungen für Terrassengastronomie können auch in direkter Nachbarschaft zum Gastronomiebetrieb erlaubt werden. Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
II. EINZELNE SONDERNUTZUNGEN
§ 8 Sondernutzung für Veranstaltungen auf Märkten/ Plätzen
§ 9 Informations- und Verkaufsstände
§ 10 Straßenmusik/ -kunst
§ 11 Veranstaltungswerbung
§ 12 Wahlwerbung
III. GEBÜHREN, HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 13 Verwaltungsgebühren
§ 14 Sondernutzungsgebühren
§ 15 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist sowohl derjenige, der die Erlaubnis beantragt, als auch derjenige, zu dessen Gunsten sie erteilt wird. Gebührenschuldner ist auch, wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 16 Entstehung, Fälligkeit und Erlass von Sondernutzungsgebühren
§ 17 Gebührenbefreiung
§ 18 Haftung
§ 19 Anwendung anderer Gesetze, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren vom 18. März 1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.01.2022, außer Kraft.
Anlage:
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